Schleppschlauchpflicht auf 2024 verschoben - Schweizer Bauer

2022-06-24 18:09:29 By : Ms. Jane Song

Eigentlich wollte der Bundesrat ab 2022 mit dem Inkrafttreten der revidierten Luftreinhalteverordnung ein Schleppschlauch-Obligatorium einführen. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten für solche Geräte wird die Pflicht auf den 1. Januar 2024 verschoben. Die Sanktionen bezüglich Lagerung werden wie vorgesehen am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Mit Inkrafttreten der revidierten Luftreinhalteverordnung hätte dem 1. Januar 2022 der Einsatz emissionsarmer Ausbringtechnik (Schleppschlauch-, Schleppschuhverteiler oder Gülledrill) von flüssigen stickstoffhaltigen Düngern Pflicht werden sollen, sofern es die topografischen Verhältnisse zulassen.

Doch der Beschluss führte dazu, dass die Bestellungen bei den Schleppschlauchsystemen in die Höhe schossen. Eine Auslieferung auf Anfang 2022 war damit nicht mehr gewährleistet. Die Kantone wollten auf diese Lieferengpass mit Bestellbestätigungen reagieren. Wer bei der Kontrolle eine solche vorweisen könne, solle vor einer Sanktion geschützt sein, so die Idee der Kantone.

Dem «Schweizer Bauer» wurde Anfang Oktober zugetragen, dass die Kantone von diesem Plan Abstand genommen haben. Laut Informationen dieser Zeitung hatte sich die Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (Kolas) inzwischen dafür ausgesprochen, das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2023 zu verschieben. Kolas-Präsident Frédéric Brand war nicht erreichbar.

Auf Anfrage bestätigte Viola Mauri, Sprecherin des Bundesamts für Umwelt (Bafu), die Verschiebungsgedanken: «Aufgrund der Lieferschwierigkeiten bei Geräten für die emissionsarme Ausbringung von Gülle prüft der Bundesrat zurzeit eine Verschiebung des Inkrafttretens des Obligatoriums. Es können keine weiteren Angaben zum Inhalt und zum Tag der Entscheidung über eine allfällige Verschiebung gemacht werden.»

Der Bundesrat hat am Mittwoch das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2021 verabschiedet. Die Landesregierung kommt der Bitte der Kantone und der Branche nach. Das Obligatorium für Schleppschläuche wird nicht um ein, sondern um zwei Jahre verschoben. Es soll nun ab dem 1. Januar 2024 Pflicht werden.

«In Absprache mit den interessierten Kreisen wurde diese Verschiebung beschlossen, um den Bedenken eines Teils der Branche und der Kantone bezüglich des Zeitpunktes der Inkraftsetzung der obligatorischen Verwendung von Schleppschlauchverteilern besser Rechnung zu tragen», schreibt die Landesregierung in einer Mitteilung.

Aufgrund vieler Bestellungen sind die Lieferzeiten derzeit sehr lang, so der Bundesrat weiter. Mit dem Beschluss soll den Bauern und Herstellern mehr Zeit für die Beschaffung respektive Herstellung von Geräten verschafft werden.

Güllelager: Abdeckungspflicht tritt in Kraft

Die Sanktionen bezüglich Lagerung werden wie vorgesehen am 1. Januar 2022 in Kraft treten.  Diese Vorgaben werden gleichzeitig in den ökologischen Leistungsnachweis aufgenommen.

4.2.2 Anforderungen für die Luftreinhaltung: Einrichtungen für die Lagerung und Behandlung von Gülle sind ab dem 1. Januar 2022 mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen auszustatten 49. Durch die Abdeckung der Lagerbehälter wird sowohl die Luftverwirbelung an der Behälter-Oberkante als auch die Lufterneuerung und damit der Austritt von flüchtigen Stoffen wie Ammoniak und geruchsaktiven Begleitkomponenten wirksam reduziert. Durch die Abstimmung der baulichen mit betrieblichen Massnahmen kann die emissionsmindernde Wirkung weiter optimiert werden (bedarfsgerechte Gasabsaugung, wenig Bewegung der gelagerten Gülle, keine Säure bindenden Zusätze). Als dauerhaft wirksame Abdeckungen gelten feste Konstruktionen oder Schwimmfolien (vgl. Abb. 19 und Abb. 20). 50 Öffnungen in der Abdeckung sind auf ein Minimum zu beschränken. 51 Die Beschickung der Behälter soll unter Gülleniveau erfolgen (Tauchrohrverlängerung, die gegen selbsttätiges Abheben gesichert ist). Natürliche Schwimmdecken oder Strohhäckselaufschichtungen erfüllen das Kriterium der dauerhaften Wirksamkeit in der Praxis nicht, da sie ihre emissionsmindernde Wirkung zeitweise verlieren, z.B. beim Rühren der Gülle. Bestehende Anlagen mit natürlichen Schwimmdecken oder Strohhäckselaufschichtungen sind deshalb zu sanieren.

Gemäss der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Februar 2020 gewährt die Behörde für sanierungspflichtige Anlagen, abweichend von Artikel 10 LRV, Sanierungsfristen von sechs bis acht Jahren.

Mit dem Obligatorium sollen die Ammoniakemissionen deutlich sinken. Der Umgang mit Gülle ist in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) neu geregelt. Wie der Bundesrat Mitte Februar 2020 mitteilte, stammen über 90 Prozent der schweizweiten Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft, ein Grossteil entfällt dabei auf die Gülle. 

Der Bundesrat hält in den Erläuterungen fest, dass die landwirtschaftlichen Ammoniakemissionen zwischen 1990 und 2015 um 18 Prozent verringert werden konnten. Dies sei aber in erster Linie aufgrund der Verringerung des Tierbestandes zwischen 1990 und 2000 zurückzuführen. Es bestehe nach wie vor eine Ziellücke «Die Umsetzung konkreter technischer Minderungsmassnahmen ist von grosser Bedeutung», heisst es weiter.

Der Austrag von Gülle und damit der Schleppschlauch wurde in den vergangenen Monaten im Parlament viel diskutiert. Das Obligatorium wurde dabei kritisiert. Eine Motion aus dem Ständerat, die es vor der Einführung wieder abschaffen wollte, lehnte die grosse Kammer Im Juni mit 102 zu 83 Stimmen ab. Der Ständerat hätte gewollt, dass der Gebrauch dieses Systems weiter finanziell gefördert wird.

Im Nationalrat setzten sich die Minderheit der Wirtschaftskommission (WAK-N) und der Bundesrat durch. Die Motion von Ständerat Peter Hegglin (Mitte/ZG) war damit vom Tisch. Hegglin argumentierte mit den Kosten, die die Schleppschlauch-Pflicht bringe. Temperatur und Luftfeuchtigkeit hätten einen grösseren Einfluss auf die Stickstoff-Emissionen als die Technik, sagte Hegglin zudem. Ein Obligatorium könnte dem Ziel der Ammoniakreduktion sogar entgegenwirken. Müssten gemeinsam Maschinen betrieben werden, seien die Bauern weniger flexibel beim Ausbringen der Jauche.

Der Bundesrat lehnte die Motion ab. In emissionsmindernde Ausbringverfahren habe der Bund insgesamt mehr als 160 Millionen Franken investiert. Die Beiträge hätten einen Plafond erreicht, sagte Landwirtschaftsminister Guy Parmelin. Weitere Fortschritte seien nicht zu erwarten. 

Zwei Massnahmen zur Vermeidung von Ammoniak- und Geruchsemissionen gilt es für die Bauern künftig umzusetzen: Zum einen müssen Güllelager (ab 2022) dauerhaft abgedeckt sein, damit kein Ammoniak austreten kann.

Zum anderen ist es künftig Vorschrift, Gülle – wo topografisch möglich – mit Schleppschlauchverteilern (ab 2024) und nicht mehr mit Pralltellern auszubringen. «Dieses emissionsmindernde Ausbringverfahren wird seit mehreren Jahren im Rahmen der Direktzahlungsverordnung gefördert. Viele Landwirtschaftsbetriebe setzen diese beiden Massnahmen schon heute um. Sie haben sich bewährt», teilte die Landesregierung weiter mit. Die Betriebe hätten noch genügend Zeit, sich den Bestimmungen anzupassen, sagte der Bundesrat Anfang 2020.

«Sowohl die dauerhaft wirksame Abdeckung von Güllelagern wie auch die emissionsmindernde Ausbringung von Gülle sind erfolgreich erprobt und entsprechen dem Stand der Technik», heisst es in den Erläuterungen weiter. 

Der Schleppschlauch ist bis zu einer Hangneigung von 18 Prozent grundsätzlich anzuwenden. «Damit insbesondere kleine Betriebe nicht übermässig belastet werden, sind Betriebe von der Pflicht zur emissionsmindernden Gülleausbringung befreit, wenn die Fläche mit einer Hangneigung bis 18 Prozent weniger als 3 Hektare beträgt», heisst es im Bericht des Bundes.

Als geeignete Verfahren gelten die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern, das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz sowie die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden.

Änderungen Lagerung von flüssigen Hofdüngern Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten sind mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen auszustatten. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Landwirtschaft erlassen gemeinsam Empfehlungen.

Ausbringung von flüssigen Hofdüngern 

1 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen.

2 Als geeignete Verfahren gemäss Absatz 1 gelten: a. die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern; b. das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz; c. die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden.

3 Die Behörde kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall weitere technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren.

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Hallo finde ich sauerei diese pflicht wer soll der teure seich bezahlen werne gegen das?

Hast recht, kostet viel, bringt nichts (wenn man beim Güllen aufs Wetter schaut)!

Schleppschlauch mai bis August hätte auch gereicht einfach in den warmen Sommermonaten.

Den Konsumenten von Klimaneutraler Landwirtschaft erzählen und Schleppschlauchplicht verschieben… So geht Schweizer Politik….. Konsumentenverarschung mit Grenzschutz…

Ich freue mich schon darauf, wenn Bauer X bei 30° mit dem Schleppschlauch auf Getreidestoppeln ein Schwall Gülle ausbringt, und wartet bis der Acker wieder befahrbar ist, ohne das es schmutzige Reifen gibt. Alles zulässig, es muss einfach streifenförmig ausgebracht werden. Ob es dann wieder zusammenläuft ist ja egal. Mehr brächte doch nun wirklich eine angepasste Ausbringung, mit der angepassten Technik und nicht eine stures unausgegorenes Gesetz. Der totgeglaubte 5 Jahresplan lässt grüssen.

Bezahlung hoffentlich vom Verursacher!!!Für was bezahlen wir so viel Subventionen????

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